§ 30 ThürBVVG - Rechtsverordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über das Eintragungsverfahren und die Kostenerstattung bei Bürgeranträgen und Volksbegehren. Insbesondere sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden:
- 1.die Einzelheiten zur Gestaltung der Unterschriftsbögen nach § 6 Abs. 1 und zum Verfahren nach § 6 Abs. 2 bis 7,
- 2.das Zulassungsverfahren nach § 10,
- 3.die Pflichten der Gemeinden bei der Unterschriftensammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2,
- 4.die Aufgaben der Gemeinden zur Ermöglichung der Auskunftserteilung über die Anzahl der bis zur Mitte der Sammlungsfrist geleisteten Unterschriften nach § 15 Abs. 3,
- 5.die Erstattung der Kosten an die Gemeinden nach § 29 Abs. 1 Satz 2.