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§ 55a BremAbgG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Für ehemalige und bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode ausgeschiedene Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer bisherigen Fassung fort. Abweichend von Satz 1 ist § 23 Abs. 2 bis 4 in der mit Beginn der 14. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Abgeordnete, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode Anspruch oder Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben, gilt § 12 in seiner bisherigen Fassung fort.

(3) Für die Mandatszeit bis zum Ende der 13. Wahlperiode gilt § 13 in seiner bisherigen Fassung fort.