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§ 15 KiStG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
222-31

(1) Wird die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) durch die Landesfinanzbehörden verwaltet, so sind alle Arbeitgeber, die eine Betriebstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Rheinland-Pfalz unterhalten, verpflichtet, von ihren Arbeitnehmern die Kirchensteuer, soweit sie sich nach der von ihnen zu entrichtenden Lohnsteuer bemisst, nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte einzubehalten und zusammen mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.

(2) Die Gemeindeverwaltung hat bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte und bei Änderung oder Ergänzung der Eintragungen die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erforderlichen Angaben über die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Auf Antrag sind auch Änderungen der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

(3) Die Bestimmungen über den Lohnsteueranspruch, den Steuerabzug vom Arbeitslohn bei der Lohnsteuer und über die Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(4) Sind Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, beide kirchensteuerpflichtig und ist der laufende Steuerabzug vom Arbeitslohn bei der Lohnsteuer vorzunehmen, wird von jedem Ehegatten für die Dauer seiner Kirchensteuerpflicht die Kirchensteuer auch für den anderen Ehegatten einbehalten oder nachgefordert, soweit sie sich nach der von ihm zu entrichtenden Lohnsteuer bemisst. Ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen, so gilt die Hälfte einer im Laufe des Steuerjahres nur für den Ehegatten selbst einbehaltenen oder nachgeforderten Kirchensteuer als für den anderen Ehegatten einbehalten oder nachgefordert. Ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich in anderer Weise vorzunehmen, so gilt eine im Laufe des Steuerjahres für den anderen Ehegatten einbehaltene oder nachgeforderte Kirchensteuer als für den Ehegatten selbst einbehalten oder nachgefordert.

(5) Soweit von einem Arbeitnehmer eine Kirchensteuer, die sich nach der von ihm zu entrichtenden Lohnsteuer bemisst, wegen fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht einbehalten wird und die Steuer nicht bei einer Veranlagung oder beim Jahresausgleich erhoben werden kann, verbleibt die Verwaltung den Kirchenbehörden.

(6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3, des Absatzes 4 Sätze 2 und 3 und des Absatzes 5 gelten auch, wenn der Arbeitslohn und die Lohnsteuer des Kirchensteuerpflichtigen in einer Betriebstätte außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz berechnet werden.

(7) Auf Antrag einer Diözese oder Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass durch Steuerabzug vom Arbeitslohn die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer gemäß den am Ort der Betriebstätte geltenden Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen auch von Arbeitnehmern einbehalten und abgeführt wird, die der antragstellenden Diözese oder Landeskirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und nicht im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, deren Arbeitslohn und Lohnsteuer jedoch in einer Betriebstätte im Lande Rheinland-Pfalz berechnet werden. Gelten für den Ort des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes des Arbeitnehmers andere Hundertsätze als für den Ort der Betriebstätte, so kann das örtlich zuständige Finanzamt dem Arbeitgeber auf Antrag mit Zustimmung der Diözese oder Landeskirche, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebstätte unterhält, gestatten, die Kirchensteuer dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes geltenden Hundertsatz und Mindestbetrag einzubehalten und abzuführen.