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§ 15 KiStG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
222-31

(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird, müssen

  1. 1.

    die zum Steuerabzug vom Arbeitslohn Verpflichteten die Kirchensteuer, die sich nach der Lohnsteuer bemisst, nach Maßgabe der Lohnsteuerabzugsmerkmale einbehalten, soweit sie eine Betriebstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Rheinland-Pfalz haben; die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer besteht auch für denjenigen, der die Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen pauschaliert;

  2. 2.

    die zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, die Kapitalerträge unmittelbar an den Kirchensteuerpflichtigen auszahlen, die Kirchensteuer, die sich nach der Kapitalertragsteuer bemisst, nach Maßgabe des vom Kirchensteuerpflichtigen durch schriftlichen Antrag mitgeteilten oder des vom Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelten Merkmals für den Kirchensteuerabzug einbehalten, soweit für die Besteuerung vom Einkommen des zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist; werden die Kapitalerträge nicht unmittelbar von dem zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten an den Kirchensteuerpflichtigen ausgezahlt, gilt Teilsatz 1 für die die Kapitalerträge auszahlenden Personen und Stellen entsprechend; der zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete hat das Merkmal für den Kirchensteuerabzug des Gläubigers der Kapitalerträge nach Bereitstellung der Datensätze beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen; das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gibt den Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt; der zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden, für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

Die Kirchensteuer ist an das zuständige Finanzamt abzuführen.

(2) Die Gemeinde hat die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erforderlichen Angaben über die Kirchensteuerpflicht des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, soweit nicht diese Angaben von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat bei der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale an das Bundeszentralamt für Steuern auch die für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn relevanten Daten zu übermitteln. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag relevanten Daten nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

(3) Die Bestimmungen über den Lohnsteueranspruch, den Kapitalertragsteueranspruch, den Steuerabzug vom Arbeitslohn bei der Lohnsteuer, die Pauschalierung der Einkommensteuer, den Steuerabzug vom Kapitalertrag bei der Kapitalertragsteuer und über die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei Einkünften aus Kapitalvermögen finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(4) Sind Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, beide kirchensteuerpflichtig und ist der laufende Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen, wird von jedem Ehegatten für die Dauer seiner Kirchensteuerpflicht die Kirchensteuer auch für den anderen Ehegatten einbehalten und nachgefordert, soweit sie sich nach der von ihm zu entrichtenden Lohnsteuer bemisst. Werden die Ehegatten nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so gilt eine im Laufe des Steuerjahres für den anderen Ehegatten einbehaltene oder nachgeforderte Kirchensteuer als für den Ehegatten selbst einbehalten oder nachgefordert.

(5) Soweit eine Kirchensteuer, die sich nach der vom Kirchensteuerpflichtigen zu entrichtenden Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer bemisst, wegen fehlender Verpflichtung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag nicht einbehalten wird und die Steuer nicht bei einer Veranlagung erhoben werden kann, verbleibt die Verwaltung den Kirchenbehörden.

(6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3, des Absatzes 4 Satz 2 und des Absatzes 5 gelten auch, wenn der Arbeitslohn, der Kapitalertrag, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen an einem Ort außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz berechnet werden.

(7) Auf Antrag einer Diözese oder Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder bei der Pauschalierung der Einkommensteuer die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer gemäß den am Ort der Betriebstätte geltenden Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen auch von Kirchensteuerpflichtigen einbehalten und abgeführt wird, die der antragstellenden Diözese oder Landeskirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und nicht im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, deren Lohnsteuer jedoch in einer Betriebstätte im Land Rheinland-Pfalz berechnet werden. Gelten für den Ort des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen andere Hundertsätze als für den Ort der Betriebstätte, so kann das zuständige Finanzamt auf Antrag mit Zustimmung der Diözese oder Landeskirche, in deren Gebiet sich die Betriebstätte befindet, gestatten, die Kirchensteuer dieses Kirchensteuerpflichtigen nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes geltenden Hundertsatz und Mindestbetrag einzubehalten oder abzuführen.

(8) Auf Antrag einer Diözese oder Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Diözesen oder Landeskirchen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass durch Steuerabzug vom Kapitalertrag die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gemäß den im Land Rheinland-Pfalz geltenden Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen nach dem am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes geltenden Hundertsatz auch von Kirchensteuerpflichtigen einbehalten und abgeführt wird, die der antragstellenden Diözese oder Landeskirche oder deren Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und nicht im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, wenn für die Besteuerung vom Einkommen des zum Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist. Satz 1 gilt nur, soweit die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer für die Diözese oder Landeskirche am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird.