§ 6 LStatG NRW - Landesstatistiken
Bibliographie
- Titel
- Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2006
(1) Landesstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anzuordnen.
(2) Landesstatistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, können durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde angeordnet werden, soweit ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Keiner besonderen Anordnung bedürfen Landesstatistiken,
- 1.
bei denen Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen genutzt werden oder
- 2.
bei denen Daten aus öffentlichen Registern genutzt werden, zu denen IT.NRW - Statistisches Landesamt - ein Zugangsrecht auf Grund besonderer Rechtsvorschrift gewährt wird.
(4) Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde kann die Durchführung von Landesstatistiken mit Auskunftspflicht durch Rechtsverordnung zur Erfüllung nach Weisung auf die Gemeindeverbände und Gemeinden übertragen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik im Sinne des Absatzes 1 oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr, oder nicht mehr in dem bisherigen Umfang benötigt werden. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.
(6) Bei der Anordnung einer Landesstatistik ist zu gewährleisten, dass aus den erhobenen Daten Aussagen getrennt nach Geschlechtern getroffen werden können, soweit dies dem Sinn der Statistik entspricht.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 25 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300)