§ 9 LStatG NRW - Geschäftsstatistiken
Bibliographie
- Titel
- Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2006
(1) Öffentliche Stellen dürfen Geschäftsstatistiken auf der Grundlage von rechtmäßig in ihrem Geschäftsgang angefallenen Daten erstellen. Geschäftsstatistiken bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsnorm. Das gleiche gilt für Geschäftsstatistiken, bei denen
- 1.
ausschließlich Daten aus allgemein zugänglichen Quellen oder
- 2.
Daten aus öffentlichen Registern, zu denen der öffentlichen Stelle ein Zugangsrecht auf Grund besonderer Rechtsvorschrift gewährt wird,
verwendet werden.
(2) Geschäftsstatistiken sind in der Regel bei der Stelle zu führen, bei der die Vorgänge vorhanden sind oder anfallen. Ihre Durchführung kann auf andere statistische Stellen übertragen werden.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 25 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300)