§ 5 SolZG - Doppelbesteuerungsabkommen
Bibliographie
- Titel
- Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
- Amtliche Abkürzung
- SolZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-11
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.