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  • ab 28.06.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 SolZG - Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Bibliographie

Titel
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Amtliche Abkürzung
SolZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-11

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.