§ 1 SolZG - Erhebung eines Solidaritätszuschlags
Bibliographie
- Titel
- Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
- Amtliche Abkürzung
- SolZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-11
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.