§ 23 ThürFischG - Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die untere Fischereibehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse wie sie den staatlichen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen. Ist eine kreisfreie Stadt als Gewässereigentümer Mitglied einer Fischereigenossenschaft, so ist die oberste Fischereibehörde Aufsichtsbehörde.
(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die untere Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der größte Teil der Fläche des Fischereibezirkes liegt.