§ 23 ThürFischG - Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die untere Fischereibehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse wie sie den staatlichen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen. Ist eine kreisfreie Stadt als Gewässereigentümer Mitglied einer Fischereigenossenschaft, so ist die obere Fischereibehörde Aufsichtsbehörde.
(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die untere Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirkes liegt.