§ 25 ThürFischG - Hegeplan
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Der Fischereiberechtigte oder die Hegegemeinschaft, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk oder den Zuständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft die Fischereigenossenschaft, hat einen Hegeplan für den Fischereibezirk aufzustellen. Hegepläne sind außerdem für stehende Gewässer und Fischteiche, die länger als zwölf Jahre ständig mit Wasser bespannt sind, aufzustellen. Davon ausgenommen sind die beruflich genutzten Fischteiche. In dem Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über:
- 1.
Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, zum Fischbesatz, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope;
- 2.
Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes;
- 3.
Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer;
- 4.
das Ausmaß des zulässigen Fischfanges auf Grund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage;
- 5.
die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes;
- 6.
die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes;
- 7.
Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope;
- 8.
gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen.
Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren. Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im Übrigen die untere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
(2) Die Aufsicht über die Durchführung der Hegepläne obliegt der zuständigen unteren Fischereibehörde. Sie führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhaltigen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften, kann die zuständige untere Fischereibehörde geeignete fischereiliche Maßnahmen anordnen.