§ 25 ThürFischG - Hegeplan
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Der Fischereiberechtigte, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, hat einen Hegeplan für den Fischereibezirk aufzustellen. Hegepläne sind außerdem für stehende Gewässer und Fischteiche, die länger als zwölf Jahre ständig bespannt sind, aufzustellen. Davon ausgenommen sind die beruflich genutzten Fischteiche. In dem Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über:
- 1.Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, zum Fischbesatz, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope;
- 2.Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes;
- 3.Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer;
- 4.das Ausmaß des zulässigen Fischfanges auf Grund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage;
- 5.die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes;
- 6.die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes;
- 7.Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope;
- 8.gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen.
Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren. Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im Übrigen die untere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
(2) Die Hegepläne sind bei der unteren Fischereibehörde zur Genehmigung einzureichen. Die untere Fischereibehörde stimmt die eingereichten Hegepläne mit den Hegeplänen angrenzender Fischereibezirke ab. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(3) Wird nicht bis zum 1. Februar eines Jahres ein Hegeplan zur Genehmigung bei der unteren Fischereibehörde eingereicht, so kann die untere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan auf Kosten der Pflichtigen aufstellen.