§ 112 SächsGemO - Rechtsaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Landesdirektion. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
(2) Die dem Landratsamt obliegenden Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Leistet die Rechtsaufsichtsbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer Stelle die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.