§ 84 HSG LSA - Zusammenarbeit der medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Die medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen notwendig ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der medizinischen Fakultät zu befürchten sind.
(2) Für Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplanes nutzt die medizinische Fakultät die Verwaltung des Universitätsklinikums.
(3) Zur Aufstellung des Wirtschaftsplanes sind die Leistungen für Forschung und Lehre sowie Krankenversorgung getrennt heranzuziehen.