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§ 4 DVO-BauGB - Auflösung des Umlegungsausschusses

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-4

Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter können die Auflösung der von ihnen jeweils eingerichteten Umlegungsausschüsse beschließen, wenn

  1. 1.

    die Umlegung durchgeführt ist oder nach Auffassung des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und

  2. 2.

    mit der Anordnung einer weiteren vom betreffenden Umlegungsausschuss durchzuführenden Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.