§ 4 DVO-BauGB - Auflösung des Umlegungsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-4
Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter können die Auflösung der von ihnen jeweils eingerichteten Umlegungsausschüsse beschließen, wenn
- 1.
die Umlegung durchgeführt ist oder nach Auffassung des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und
- 2.
mit der Anordnung einer weiteren vom betreffenden Umlegungsausschuss durchzuführenden Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.