§ 3 DVO-BauGB - Umlegungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-4
(1) Die Anordnung der Umlegung (§ 46 Absatz 1 des Baugesetzbuchs) obliegt im Falle des § 1 Absatz 1 der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 1 dem Bezirksamt.
(2) Der Umlegungsausschuss beschließt über
- 1.
die Einleitung der Umlegung (§ 47 Baugesetzbuch),
- 2.
die Aufstellung des Umlegungsplanes und des Teilumlegungsplanes (§ 66 Absatz 1 Baugesetzbuch),
- 3.
die Inkraftsetzung von Teilen des Umlegungsplanes (§ 71 Absatz 2 Baugesetzbuch),
- 4.
die Änderung des Umlegungsplanes (§ 73 Baugesetzbuch),
- 5.
die Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 Baugesetzbuch),
- 6.
die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 Absatz 1 Baugesetzbuch) und
- 7.
die vereinfachte Umlegung (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch).
(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, die im Falle des § 1 Absatz 1 und im Falle der Übertragung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung eingerichtet wird. Ein vom Bezirksamt gebildeter Umlegungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle einer bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Geschäftsstelle mit deren Einvernehmen übertragen. Die Aufgabenübertragung gemäß § 46 Absatz 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.
(4) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Absatz 1 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.