Versionsverlauf

§ 9 LRiStaG - Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.

    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,

  2. 2.

    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  3. 3.

    die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden, und

  4. 4.

    die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes und § 41 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung Richterinnen und Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass der Richterin oder dem Richter gestattet wird, für die Dauer von drei bis sieben Jahren die Dienstzeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel des regelmäßigen Dienstes mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass sie oder er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll oder in denen der Richterin oder dem Richter bereits eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 bewilligt worden ist.

(4) § 7 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.