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  • ab 18.03.2021 (aktuelle Fassung)

§ 14a LRiStaG - Amtstracht

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen Amtstracht nach näheren Bestimmungen des für Justiz zuständigen Ministeriums. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter tragen eine Amtstracht nur, soweit dies in den erlassenen Bestimmungen vorgesehen ist. Die Bestimmungen über die Amtstracht sind unter Berücksichtigung der Vorschriften des Justizneutralitätsgesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen.