§ 124 KSVG - Prüfung der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung sind jährlich durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu prüfen.
(2) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer wird vom Gemeinderat bestellt. Die Kosten der Prüfung trägt der geprüfte Betrieb oder die geprüfte Einrichtung.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.
(4) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. Hierbei kann es Bestimmungen über das Prüfungsverfahren, insbesondere Ausnahmen von der Pflicht zur Prüfung durch Abschlussprüfer, sowie über die Bestätigung des Prüfungsergebnisses treffen.