§ 124 KSVG - Prüfung der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung sind jährlich durch eine Abschlußprüferin oder einen Abschlußprüfer zu prüfen.
(2) Die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer wird vom Gemeinderat bestellt. Die Kosten der Prüfung trägt der geprüfte Betrieb oder die geprüfte Einrichtung.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf den Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.
(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. Hierbei kann es Bestimmungen über das Prüfungsverfahren sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses treffen.