§ 114c GewO - Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher (1)

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnung erlassen.

(1) Amtl. Anm.:

Hinweis: Im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden gemäß Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1020).