§ 114c GewO - Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
1Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. 2Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnungen erlassen.