§ 114c GewO - Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

1Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. 2Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnungen erlassen. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.