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§ 16 FHGöD - Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des Senats und der Fachbereichsräte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich und die Sitzungen der Fachbereichsräte fachbereichsöffentlich. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.

(2) Der Leiter der Fachhochschule und die Sprecher der Fachbereichsräte können Personen, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern diese Personen ein dienstliches Interesse daran haben. Der Leiter der Fachhochschule kann an den Sitzungen der Fachbereichsräte mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Organe der Fachhochschule unterrichten sich über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.

(4) Die Fachhochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.

(5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 FHG und § 10 Abs. 2 FHG sowie § 11 Abs. 3 bis 6 FHG gelten entsprechend. Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 FHG und § 10 Abs. 2 FHG finden auch auf Dozenten Anwendung.

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.

Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes befinden sich am Ende dieses Gesetzes als Anhang.