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§ 162 LBG - Abfindung an verheiratete Beamtinnen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebenszeit oder auf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält nach einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren auf Antrag eine Abfindung. Der Antrag auf Abfindung muß bis zur Entlassung gestellt sein.

(2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und steigt vom vollendeten sechsten Dienstjahr ab um je einen Monatsbetrag. § 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin nach Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als Beamtin, Angestellte oder Arbeiterin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch Gewährung einer anderen Abfindung oder durch Gewährung eines Ruhegehaltes abgegolten ist. In die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht einbezogen; die Dienstzeit mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit und die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie ruhegehaltfähig sind. Für eine Beamtin, die aus einem Beamtenverhältnis entlassen wird, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 119 Abs. 3 Satz 2), gilt außerdem nicht als Dienstzeit im Sinne des Satzes 1:

  1. 1.
    die Zeit, die durch Nachentrichtung von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen abgegolten ist,
  2. 2.
    die Zeit als Angestellte oder Arbeiterin, soweit sie fünf Jahre übersteigt.

(4) Durch die Abfindung wenden alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge (§ 152) ist zu gewähren.

(5) Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Beamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der Verlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus dem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst gezahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach der Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder nach der im Verfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.