§ 5 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt.

(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als

  1. 1.
    wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder
  2. 2.
    wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.

(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden, kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungszuschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse zugrunde liegen oder zugrunde liegen würden; Einkommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46, 49, 50, 60 und 61 gelten entsprechend.

(5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit von

  1. 1.
    vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Monaten,
  2. 2.
    sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,
  3. 3.
    acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr und neun Monaten,
  4. 4.
    zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.

Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 3 vermindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 im Umfang von drei Monaten. Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die eine Hochschulausbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.

(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann widerrufen werden, wenn auf Grund

  1. 1.
    der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder
  2. 2.
    nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung

nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht wird.

(7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.

(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbildung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbildung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.