§ 2 HafenVSG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HafenVSG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 9501-1
In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
- 1.
Fahrzeuge:
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte; - 2.
Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer:
jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs; - 3.
Hafenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet dieses Gesetzes bestimmt sind; - 4.
Hafen- und Schifffahrtsanlagen:
Landeanlagen für Wasserfahrzeuge, insbesondere Pontons, Wassertreppen und Kaianlagen; - 5.
(gestrichen)
- 6.
Umschlag:
das Be- und Entladen von Fahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in den Kaischuppen, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen sowie in Hafengüterfahrzeugen nach Anlieferung oder zum Abtransport.