§ 2 HafenVSG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HafenVSG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 9501-1
In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
- 1.Fahrzeuge:
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte; - 2.Fahrzeugführer:
jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter; - 3.Hafenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet dieses Gesetzes bestimmt sind; - 4.Hafengüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Schuten, Leichter und Transportpontons; - 5.(gestrichen)
- 6.Umschlag:
das Be- und Entladen von Fahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in den Kaischuppen, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen sowie in Hafengüterfahrzeugen nach Anlieferung oder zum Abtransport; - 7.Entgelte der Hafenschifffahrt:
Transportsätze, Bugsiertarife, Barkassentarife, Liegegelder; ferner die Entgelte für Extraleute, Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit; Entgelte für die Vermietung von Binnenschiffen und Hafenfahrzeugen, die Assistenz für Seeschiffe, die Einlagerung von Gütern in Wasserfahrzeugen sowie für die Bewachung und sonstige Nebenleistungen, die mit der Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.