§ 28 FAG - Landeswohlfahrtsumlage

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Der Landeswohlfahrtsverband erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen (SächsLWVG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landeswohlfahrtsverband vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind

  1. 1.
    die Steuerkraftmesszahlen und die Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10) und
  2. 2.
    die Umlagegrundlagen (§ 26 Abs. 3) und die Schlüsselzuweisungen (§ 14) der Landkreise.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Die Landeswohlfahrtsumlage ist vierteljährlich zum Zehnten jeden dritten Monates mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landeswohlfahrtsverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fordern.

(5) Die Landeswohlfahrtsumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.