§ 28 FAG - Sozialumlage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kommunale Sozialverband Sachsen vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt. Der nicht durch eigene Einnahmen gedeckte Finanzbedarf gemäß Satz 1 erhöht sich im Jahr 2006 um 85 vom Hundert, im Jahr 2007 um 70 vom Hundert, im Jahr 2008 um 55 vom Hundert und im Jahr 2009 um 40 vom Hundert der Ausgaben des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen im Jahr 2004 für die delegierten Hilfen sowie für sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar zugeordnet werden können. Diese Mittel werden auf die Landkreise und Kreisfreien Städte entsprechend ihrem Anteil an den in Satz 5 genannten Ausgaben nach Maßgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Leistungsempfänger und die Ausgaben für die delegierten Hilfen entsprechend der Delegationsabrechnung aufgeteilt und jeweils mit der nach Satz 1 erhobenen Umlage verrechnet.
(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind
- 1.die Steuerkraftmesszahlen und die Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10) und
- 2.die Umlagegrundlagen (§ 26 Abs. 3) und die Schlüsselzuweisungen (§ 14) der Landkreise.
Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.
(4) Die Sozialumlage ist vierteljährlich zum Zehnten jeden dritten Monates mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fordern.
(5) Die Sozialumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.