Versionsverlauf


  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 LBG M-V - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Es gilt, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt, für die Beamten

  1. 1.

    des Landes (Landesbeamte),

  2. 2.

    der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte) und

  3. 3.

    der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten sowie Seelsorger entsprechend zu regeln.

(3) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Personen beiderlei Geschlechts, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.