§ 47 ALVO M-V - Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
Bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde:
- 1.
die Feststellung der Befähigung nach § 12 Absatz 7,
- 2.
die Feststellung über die Zuordnung nach § 14 Absatz 1 und die Erforderlichkeit zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 2,
- 3.
die Einstellung im Beförderungsamt nach § 27,
- 4.
die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 nach § 34 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind,
- 5.
die Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1,
- 6.
die Feststellung der Qualifikation nach § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 6,
- 7.
die Zulassung zum regulären Aufstieg (§ 39) und die Feststellung der Befähigung nach § 39 Absatz 5 Satz 2,
- 8.
die Zulassung zum regulären Aufstieg in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung (§ 39a),
- 9.
die Zulassung zum erleichterten Aufstieg und die Feststellung nach § 40 Absatz 4 Satz 1, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist und
- 10.
die Feststellung der Qualifikation nach § 41 Absatz 2 Satz 5.