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§ 7 NRSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Amtliche Abkürzung
NRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 raucht oder

  2. 2.

    als Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts einer Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 bis 6 oder als Betreiberin oder Betreiber einer Gaststätte oder einer Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen

    1. a)

      der Pflicht nach § 5 nicht nachkommt oder

    2. b)

      entgegen § 6 Abs. 2 eine notwendige Maßnahme nicht ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 100 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Bezirksamt; für Ordnungswidrigkeiten, die im Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin begangen wurden, der Präsident des Abgeordnetenhauses.