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§ 5 NRSG - Hinweispflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Amtliche Abkürzung
NRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-18

Die Beschäftigten der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen sind darüber hinaus in geeigneter Form über das Rauchverbot und die jeweils gültigen Ausnahmen nach § 4 zu unterrichten. Räume und Wartebereiche, in denen Ausnahmen vom Rauchverbot gelten, sind kenntlich zu machen.