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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 NRSG - Gesetzeszweck

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Amtliche Abkürzung
NRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-18

Zweck des Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen.