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§ 27 DEÜV - Meldevordrucke

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt und nach § 29 sind auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten.

(2) Die Vordrucke für Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt und nach § 29 sind bei den Einzugsstellen anzufordern.

(3) Vordrucke dürfen mit Hilfe automatischer Einrichtungen hergestellt werden, wenn sie im Aufbau den bundeseinheitlichen Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.