§ 27 DEÜV - Meldevordrucke
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt und nach § 29 sind auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten.
(2) Die Vordrucke für Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt und nach § 29 sind bei den Einzugsstellen anzufordern.
(3) Vordrucke dürfen mit Hilfe automatischer Einrichtungen hergestellt werden, wenn sie im Aufbau den bundeseinheitlichen Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.