§ 27 DEÜV - Meldevordrucke
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt sind auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten.
(2) Die Vordrucke für Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt sind bei den Einzugsstellen anzufordern.
(3) Vordrucke dürfen mit Hilfe automatischer Einrichtungen hergestellt werden, wenn sie im Aufbau den bundeseinheitlichen Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.