§ 9 VwRehaG - Antrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
Amtliche Abkürzung
VwRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
254-1

(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.

(2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.

(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist. § 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend.