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§ 12 ArchG M-V - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Amtliche Abkürzung
ArchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-5

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplaner sind Pflichtmitglieder der Architektenkammer.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung des Kammermitgliedes.

(3) Die Mitgliedschaft in mehreren Architektenkammern ist möglich.