§ 263 AO - Vollstreckung gegen Ehegatten oder LebenspartnerBibliographieTitelAbgabenordnung (AO)Amtliche AbkürzungAONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.610-1-3 Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.