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§ 261 AO - Niederschlagung

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. 1.

    die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder

  2. 2.

    die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.