§ 261 AO - Niederschlagung
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- 2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.