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§ 25 BayLTGeschO - Mitgliederzahl

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Die Mitgliederzahl eines Ausschusses bestimmt die Vollversammlung.

(2) 1Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren; dies gilt entsprechend für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können. 2Durch Beschluss des Landtags können Fraktionen oder Gruppen von Mitgliedern des Landtags der im vorhergehenden Halbsatz genannten Art, auf die demnach kein Sitz entfällt, in einzelnen Ausschüssen einen zusätzlichen Sitz erhalten.

(3) 1In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens einen Sitz haben. 2Kommt in der Frage der Besetzung keine Einigung zu Stande, entscheidet der Ältestenrat.