§ 1 EuRAGÜbertV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- Redaktionelle Abkürzung
- EuRAGÜbertV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
Auf die Rechtsanwaltskammern werden für ihren Geschäftsbereich die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.