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  • ab 19.08.2000 (aktuelle Fassung)

§ 2 EuRAGÜbertV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Redaktionelle Abkürzung
EuRAGÜbertV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.