§ 1 ErzUrlV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)
- Amtliche Abkürzung
- ErzUrlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-23
(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie
- 1.mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben und
- 2.dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, solange
- 1.die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen oder durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes länger, nicht beschäftigt werden darf,
- 2.der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder
- 3.der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte haben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der Nummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.
(3) Während des Erziehungsurlaubs kann, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, dem Beamten eine Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim selben Dienstherrn in dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang bewilligt werden. Für Richter ist während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung als Richter im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zulässig. Im übrigen darf während des Erziehungsurlaubs mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden.