§ 40 KomWO - Behandlung der Wahlbriefe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806 4
(1) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses sammelt die bei ihm eingehenden Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt und mit Inhaltsangabe versehen und vom Bürgermeister bis zur Vernichtung (§ 57) verwahrt. Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(3) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses übergibt die Wahlbriefe mit dem Verzeichnis nach § 11 Abs. 11 Satz 2 und Nachträgen zu diesem Verzeichnis oder der Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, am Wahltag rechtzeitig dem Vorsitzenden des für die Zulassung der Wahlbriefe jeweils zuständigen Wahlorgans.