§ 62 SHSG - Studienberatung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. Die Hochschule unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. An einem Studium interessierten Personen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich bei einer zentralen Stelle der Hochschule über Voraussetzungen und Inhalte eines Studiums zu informieren. Die Studienberatung unterstützt darüber hinaus die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung über die sachgerechte Planung und Durchführung eines Studiums. Die Hochschule kann hierfür ein Tutorien-System einrichten.
(2) Die Universität führt eine allgemeine Studienberatung auch für die anderen staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch, solange diese nicht selbst eine allgemeine Beratung anbieten. Sie arbeitet mit den für die Studienfachberatung zuständigen Stellen dieser Hochschulen und mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen. Sie kann die Aufgaben der Studienberatung mit Zustimmung des Hochschulrats auf private Einrichtungen übertragen.