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§ 64 SHSG - Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Der Senat beschließt auf Vorlage des Präsidiums studiengangübergreifende Prüfungsordnungen (Rahmenprüfungsordnungen). Die Rahmenprüfungsordnungen bedürfen der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Die Fakultäten erlassen mit Zustimmung des Präsidiums Prüfungsordnungen für einzelne Studiengänge, die den Rahmenprüfungsordnungen entsprechen müssen.

(2) Die Zustimmung zu den Rahmenprüfungsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn sie

  1. 1.

    gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen,

  2. 2.

    eine mit § 59 unvereinbare Regelstudienzeit vorsehen oder anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entsprechen,

  3. 3.

    eine Empfehlung der Kultusministerkonferenz nicht berücksichtigen oder

  4. 4.

    die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht hinreichend gewährleisten.

(3) Die Rahmenprüfungsordnungen enthalten Bestimmungen insbesondere über

  1. 1.

    den Zweck einer Prüfung,

  2. 2.

    die Prüfungsleistungen,

  3. 3.

    die Regelstudienzeit sowie die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist,

  4. 4.

    die Bewertungsmaßstäbe,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von einer Prüfung,

  6. 6.

    die Fristen für die Meldung zu einer Prüfung und zu deren Wiederholung,

  7. 7.

    die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Dauer einer mündlichen Prüfung sowie bei studienbegleitenden Prüfungen der Zeitraum, innerhalb dessen die Studierenden die erforderlichen Prüfungsleistungen nachzuweisen haben,

  8. 8.

    die an den spezifischen Bedürfnissen ausgerichtete Erbringung von Prüfungsleistungen durch Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nach § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes,

  9. 9.

    die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für das Wiederholen einer Prüfung,

  10. 10.

    die Folgen der Nichterbringung einer Prüfungsleistung und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

  11. 11.

    die Prüfungsorgane und den Prüfungsablauf, einschließlich der Zulässigkeit der Anwesenheit von Studierenden als Zuhörerinnen und Zuhörer bei mündlichen Prüfungen und die Führung von Aufzeichnungen über den Prüfungsverlauf,

  12. 12.

    die Anrechnung von in anderen Studiengängen, in einem Fernstudium oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen,

  13. 13.

    die Anrechnung von Ergebnissen von Vor- und Zwischenprüfungen oder von studienbegleitenden Leistungsnachweisen bei der Abschlussprüfung,

  14. 14.

    die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung,

  15. 15.

    den nach bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad,

  16. 16.

    die Voraussetzungen, unter denen bei geeigneten Studiengängen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt und im Fall des Bestehens zur Notenverbesserung wiederholt werden kann (Freiversuch),

  17. 17.

    eine Gliederung der Prüfung in Abschnitte,

  18. 18.

    die Möglichkeit, auf Antrag die Schutzfristen des gesetzlichen Mutterschutzes und die Elternzeit in Anspruch nehmen zu können, und

  19. 19.

    die an den besonderen Bedürfnissen von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern ausgerichtete Prüfungsorganisation.

(4) In Prüfungsordnungen für einzelne Studiengänge können fachspezifische Prüfungsanforderungen zur Ausfüllung der in der Rahmenprüfungsordnung enthaltenen Regelungsspielräume bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen und des Prüfungsverfahrens festgelegt werden; dazu gehört insbesondere auch, ob Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer Fremdsprache erbracht werden dürfen.