§ 22 SparkG - Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf die Gewährung einer angemessenen monatlichen Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz von Fahrkosten und die Vergütung von Reisekosten. Die oder der Vorsitzende, die oder der erste stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die gleichzeitig Mitglied des Kreditausschusses sind, erhalten eine angemessene zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen wird vom Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes unter Berücksichtigung der Höhe der Bilanzsumme der Sparkassen durch Richtlinien bestimmt, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen sind. Der Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes setzt auf der Grundlage dieser Richtlinien die Höhe der Aufwandsentschädigungen für jede Sparkasse durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
(3) Es werden Fahrtkosten erstattet, die durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privateigener Fahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Bundesreisekostengesetzes.
(4) Reisekosten werden nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen vergütet.