Anlage 2 WSG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-1
Anlage 2
(zu § 8g Abs. 1)
1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. | auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften | 118,15 Deutsche Mark monatlich, |
---|---|---|
2. | auf Schiffen sonstiger Eigner | 78,75 Deutsche Mark monatlich, |
3. | bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5 | 78,75 Deutsche Mark monatlich. |
(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 3,95 Deutsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei mindestens vierundzwanzigstündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
- 1.südlich durch die Linie Dover-Calais,
- 2.westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,
- 3.nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle Kalendertage gewährt.
(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 337,50 Deutsche Mark monatlich.
(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 151,90 Deutsche Mark monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.
(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 11,25 Deutsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt
1. | auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften | 33,75 Deutsche Mark monatlich, |
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2. | auf Schiffen sonstiger Eigner | 22,50 Deutsche Mark monatlich. |
(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 1,15 Deutsche Mark täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind.
(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.
4. Kampfschwimmer und Minentaucher
(1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 270 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.
5. Fliegendes Personal
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung
- 1.als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst,
- 2.während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),
- 3.als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
1. | für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 450 Deutsche Mark monatlich, |
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2. | für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen | 360 Deutsche Mark monatlich, |
3. | für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen | 285 Deutsche Mark monatlich, |
4. | für Lufttransportbegleiter | 150 Deutsche Mark monatlich, |
5. | für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 180 Deutsche Mark monatlich, |
6. | für Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 135 Deutsche Mark monatlich. |
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, so vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 9 Deutsche Mark. § 8g Abs. 3 findet keine Anwendung. |
6. Fallschirmspringer
(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie
- 1.nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder
- 2.sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.
Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt
- 1.168,75 Deutsche Mark monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,
- 2.56,25 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder Minentaucher zusteht,
- 3.140,65 Deutsche Mark monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.
7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst
(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in Dienststellen der Bundeswehr verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
- 1.Flugsicherungskontrollpersonal,
- 2.Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder
- 3.Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen
verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt:
Belastungswert Gruppe | Flugsicherungskontrollpersonal, Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit Radarleit-Jagdlizenz und/oder Luftlagelizenz | Aufsichtspersonal (Einsatzstabsoffiziere, Radarleit-Stabsoffiziere mit Radarführungslizenz) | Flugabfertigungspersonal, übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes |
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Höhe der besonderen Vergütung | Höhe der besonderen Vergütung | Höhe der besonderen Vergütung | |
1.001-2.000 I | 120 Deutsche Mark | 112,50 Deutsche Mark | 45 Deutsche Mark |
2.001-4.500 II | 150 Deutsche Mark | 112,50 Deutsche Mark | 60 Deutsche Mark |
4.501-7.000 III | 180 Deutsche Mark | 112,50 Deutsche Mark | 75 Deutsche Mark |
mehr als 7.000 IV | 210 Deutsche Mark | 112,50 Deutsche Mark | 90 Deutsche Mark |
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8. Bergführer
Soldaten, die
- 1.mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Heeresbergführer der Gebirgstruppe, an Schulen oder im Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder
- 2.an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,
erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 84,40 Deutsche Mark monatlich.